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2.05.2023


Unbezahlte Rechnungen und Verzug

Der Schuldner kann gegen das Mahnschreiben oder gegen das Telefoninkasso schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vorgang nach Pfändung des Widerspruchs liegt einem Mahnbescheid bei. Eine Begründung des Verzugs ist nicht erforderlich; die zweiwöchige Zahlungsfrist beginnt dann ab dem Zugang der Mahnung zu laufen. Eine später eingehende Zahlung ist aber dennoch erfolgreich, wenn noch kein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid beantragt wurde.
Wird rechtzeitig ein Inkassounternehmen beauftragt und beantragt der Gläubiger die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, dann gibt das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen an den zuständigen Gerichtsvollzieher ab. In diesem Verfahren der Zwangsvollstreckung kann sich der säumige Schuldner gegen den bestehenden Anspruch mit einer beliebigen Begründung zur Wehr setzen. Die beauftragten Rechtsanwälte übernehmen dann den Einzug von Forderungen auch ohne eine zusätzliche Erfolgsprovision zu verlangen.
Die Inkassoabteilung des Anwalts, die den Forderungseinzug bearbeitet, fordert dann den Gläubiger auf, unverzüglich die gesamten Forderungsunterlagen zur gerichtlichen Durchsetzung der offenen Forderung binnen zwei Wochen zu überweisen. Reagiert der zahlungsunwillige Kunde nicht oder nur verspätet, kann der Verkäufer nach Ablauf der Zahlungsfrist beim Gericht den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Das Gericht erlässt anschließend einen Zahlungsbefehl auf Grundlage des rechtzeitig vor Verzugseintritt zugestellten Mahnbescheids.

Inkassoverfahren
Der Antrag auf Einleitung eines Inkassoverfahrens muss spätestens einen Monat nach Zugang der Rechnung gestellt werden und die Drohung enthalten, dass die inzwischen geleisteten Zahlungen samt der Zinsen und Inkassokosten auf den Anspruch des Gläubigers angerechnet worden sind. Bei Einschaltung eines seriösen Inkassounternehmens ist das Inkasso kostenlos, es entstehen also keine zusätzlichen Kosten für den Gläubiger.
Achtung! Der Vorgang muss in der Buchhaltungsabteilung rechtzeitig auf Wiedervorlage gelegt werden, damit die offene Forderung nicht verjährt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
Der vom Gericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient, genau wie ein Urteil, als echter vollstreckbarer Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Das vom Gericht ergangene Urteil wird dem Schuldner an seiner Wohnanschrift zugestellt, der Gläubiger kann die Mahnungen aber auch per Post verschicken. Ist der Schuldner in der Zwischenzeit untergetaucht und ist seine neue Anschrift unbekannt, so muss diese mit der SCHUFA ermittelt werden.
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